Limited gründen ...
aber auch was sollte man achten ?
Eine englische Limited ( Ltd.) zu gründen ist ein schneller und unkomplizierter Vorgang der heutzutage von diversen Fachleuten / Limited - Beratern gerne übernommen wird. Als Limited (Ltd.) Gründer sollte man sich bei der Gründung einer Limited / Ltd. der Verantwortung bewusst sein, die man mir der Gründung einer Limited eingeht.
Auch wenn das Gründen einer Firma in der Gesellschaftsform einer Limited /Ltd. heutzutage schnell und unkompliziert von statten geht ( im Gegensatz zu der Gründung einer GmbH ), so ist man trotzdem an die Gesetzte gebunden, die in dem Land der gegründeten Gesellschaft herrschen. Hier ist zu beachten, das man sich einen vertrauensvollen Fachmann / Berater aussucht der die Gründung der englischen Limited / Ltd. in England durchführt und überwacht.
Auch ist es wichtig, im laufe der Zeit einen Ansprechpartner / Berater zu haben der sich um alles weiter in England rund um die Limited / Ltd. kümmert.
Hier ist u.a. zu nennen
- Stellung des Secretary
- Abgabe des Annual Return ( Steuererklärung ) bei englischen Finanzamt
- die Postweiterleitung
- und das Stellen eines Registrated Office ( Firmenadresse ) in England
Dies sind jährlich wiederkehrenden Aufgaben die meist durch ein einen Pauschalbetrag abgegolten werden.
Hier sollte nicht der Preis das entschiedene Kriterium sein, sondern sie Kompetenz die hinter dem Gründungsprofi / Berater steht. Das Problem bei sog. "Billiganbietern" ist das leider nur ein Teil der Leistung eracht wird die für das problemlose anmelden und betreiben eine englischen Limited / Ltd. in Deutschland notwendig ist.
Die Limited / Ltd ist dann zwar gegründet, aber so leider nicht in Deutschland einsetzbar, da noch wichtige Unterlagen z.b. Übersetzungen und Beglaubigungen usw. fehlen, um eine Limited / Ltd in Deutschland anzumelden und betreiben.
EU - Gesellschaften wie die englische Limited in der Schweiz
Nach dem Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU - Gesellschaften ( zb. die englische Limited ) ohne Einzahlung des Stammkapitals in der Schweiz niederlassen. Diese EU - Gesellschaft ist dann eine "eigenständige Rechtspersönlichkeit". Eine englische Limited mit Firmensitz in England kann eine Zweigniederlassung in der Schweiz eröffnen. Diese Zweigniederlassung ist eine "eigenständige Rechtspersönlichkeit". D.h. diese kann Verträge abschließen und Rechnungen stellen.
Es ist aber nicht mehr notwendig Stammkapital einzuzahlen. Die nun in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden nach der Schweizer Körperschaftssteuer versteuert, die in jedem Kanton eine unterschiedliche Höhe hat. Eine Doppelbesteuerung ist laut Doppelbesteuerungsabkommen ( DBA ) nicht zulässig. Wir bieten auf unserer Homepage umfangreiche Informationen zum Thema Schweizer Firmengründungen und Treuhand Diensten...
Auf die Einzelheiten der englischen Limited werden wir auf den folgenden Seiten eingehen...
Wenn Sie Fragen haben sollten, können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an uns wenden.